Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Entomologische Gesellschaft ORION Berlin gegr. 1890 e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Insektenkunde
und des Naturschutzes.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch- Vortragsabende, gemeinsame Exkursionen, wissenschaftliche Arbeiten an Vergleichssammlungen
- Beratung der Naturschutzbehörden bei entomologischen Fragen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden
- Formen der Mitgliedschaften sind
- Ordentliches Mitglied
- Fördermitglied
- Ehrenmitglied
- Die Aufnahme in den Verein als Ordentliches Mitglied
oder als Fördermitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. - Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. - Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des
Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. - Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten.
Die Höhe und Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. - Schüler/-innen und Studierende zahlen die Hälfte des festgesetzten Beitrags.
- Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Fördermitglieder entrichten die mit dem Vorstand vereinbarten Geld-, Sach- oder Dienstleistungen.
§ 5 Organe und Leitung des Vereins
- Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus dem BGB-Vorstand und einem erweiterten Vorstand
- Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/-in vertreten den Verein jeweils allein.
- Die Aufgaben und die Vertretungsregelungen im Vorstand werden durch eine interne Geschäftsordnung bestimmt, die durch den Vorstand einstimmig zu beschließen ist.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt
werden.
Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Wahl des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 7 Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Revision.
- Revisorinnen und Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 8 Versammlungen
- Es finden statt
- Mitgliederversammlungen
- Vorstandssitzungen
- Versammlungen sind vom Grundsatz als Präsenzveranstaltungen durchzuführen. In begründeten Ausnahmenfällen kann eine Mitgliederversammlung auch in Schriftform oder virtuell durchgeführt werden.
- Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist
§ 9 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/-in, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters
§ 10 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 oder ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Fördermitglieder können nur beratend an einer Mitgliederversammlung teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder ein Beschluss der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Datenschutz
- Welche Daten der Verein über seine Mitglieder und sonstige Personen mit Hilfe der EDV oder Mitgliederkarteien erheben, verarbeiten oder nutzen darf, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Mit dem Beitritt stimmt das Vereinsmitglied der Erhebung
und ggfs. Veröffentlichung insbesondere der nachstehenden Daten zu:
- Mitgliederliste intern (Weitergabe nur an Mitglieder, Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins z.B. durch Benutzerkennung und Passwort geschützt)
- Anwesenheitslisten (keine Veröffentlichung, nur Name, Vorname)
- Daneben werden auf der Webseite des Vereins und auf Social-Media-Plattformen -insbesondere in Verbindung mit Berichten über Vereinsexkursionen u.ä. - Fotos von Vereinsmitgliedern mit und ohne Namensnennung veröffentlicht.
- Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
- Der für die Veröffentlichung verantwortliche Vereinsvorstand ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen, die durch die Umstände geboten erscheinen. Angesichts der besonderen Eigenschaften von OnlineVerfahren (insbesondere Internet), kann dieser den Datenschutz jedoch nicht umfassend garantieren.
- Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen; ferner ist nicht garantiert, dass die Daten vertraulich bleiben, die inhaltliche Richtigkeit fortbesteht, die Daten nicht verändert werden können.
- Das Vereinsmitglied kann seine Einwilligung zur Veröffentlichung oben genannter Daten und/oder Fotos jederzeit teilweise oder ganz durch schriftlichen Widerspruch zurückziehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Förderung der Insektenkunde und des Naturschutzes. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Vorstehende Satzung wurde am 03.02.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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